Deutscher Sportwettenmarkt: Umsatz-rekord von 9,4 Milliarden Euro in 2021
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3 GG annähern (ständige Rechtsprechung, vgl.
Oddset-Sportwette übertrifft alle Erwartungen: Elf Millionen Mark Umsatz
Herzig/Stock, ZfWG 2012, 12, 15). Damit besteht für die Nutzer von Wettbörsen ein Anreiz, Wetten mit hohen Quoten einzugehen, da die Provision auf diese keinen Einfluss hat. Zudem gewährt die Klägerin Nutzern mit einer hohen Frequenz erhebliche Provisionsrabatte. Dies bedeutet, dass bei einem Anknüpfen an den Bruttorohertrag aus den Provisionseinnahmen der Anreiz zu einer erhöhten Spielteilnahme sogar noch vergrößert wird. Dies würde dem Ziel der Sportwettensteuer, das Wettangebot zu verteuern und damit den Anreiz zum Spielen zu verringern, entgegenlaufen (vgl.
Rechtliche Struktur
Brüggemann, ZfWG 2019, 111, 113). Der Wetteinsatz hingegen ist eine objektiv, anhand der Aufzeichnungen des Anbieters leicht zu ermittelnde Bemessungsgrundlage, die nicht der Beeinflussung durch den Anbieter der Wettbörse unterfällt. (cc) Die Steuerbelastung ist auch angemessen und mithin verhältnismäßig im engeren Sinn. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Höhe der Sportwettensteuer und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe wahren die gesetzlichen Regelungen insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit und belasten den Anbieter von Sportwetten nicht übermäßig. Der Gesichtspunkt, dass Gewinne aus der Veranstaltung von Sportwetten angesichts des regulierten und auf wenige Anbieter beschränkten Marktes relativ risikolos erzielt werden können, rechtfertigt die teilweise Abschöpfung der Gewinne durch staatliche Abgaben, zumal Sportwetten von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 4 Nr.
Verluste von Glücksspieler*innen
9 Buchst. Zudem steht die mit der Sportwettenbesteuerung verbundene finanzielle Belastung in einem vernünftigen Verhältnis zu dem gegebenen Anlass und den von ihr verfolgten Zwecken. (dd) Das FG hat zutreffend auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen die Folgerung gezogen, dass die Belastung mit Sportwettensteuer auch bei einem Betreiber einer Wettbörse nicht erdrosselnd wirkt. Zwar ist unstreitig, dass die Belastung mit Sportwettensteuer die Höhe der von der Klägerin vereinnahmten Provision übersteigt. Dieser Umstand ist aber nicht der Höhe der Sportwettensteuer anzulasten, die nach Auffassung des Senats mit 5 % eine moderate und eher geringe Belastung darstellt. BVerfG-Urteil in BVerfGE 148, 217, unter B.I.1., Rz 104, m.w.N.).
Fanproteste im Stadion
Dass die von der Klägerin betriebene Wettbörse vor dem Hintergrund der Steuerbelastung nicht wirtschaftlich tragfähig ist, hat seinen Grund vielmehr in dem von der Klägerin gewählten Geschäftsmodell. Die Klägerin erwirtschaftet ihren Ertrag allein aus den Provisionszahlungen und legt die Wettquoten nicht selbst fest. Das Geschäftsmodell der Klägerin sieht mithin die ‑‑vom Gesetzgeber gewünschte und beabsichtigte‑‑ Weiterbelastung der Sportwettensteuer nicht vor. Vielmehr sollen die von der Klägerin erhobenen Provisionen die Geschäfte der Nutzer der Wettbörsen möglichst wenig belasten, um möglichst viele Transaktionen zu ermöglichen. Es wird mitnichten das Geschäftsmodell der Klägerin verboten, sondern dieses erweist sich in der von der Klägerin gewählten Ausgestaltung als unrentabel.
Der Umsatz der Sportwetten-Branche lag 2023 bei 7,72 Milliarden Euro
Bezogen auf die Wetteinsätze im Streitzeitraum und die von der Klägerin bzw. ihren Treuhänder in diesem Zeitraum vereinnahmten Einsätze von Nutzern von über … € ist die Steuerbelastung niedrig gehalten und fördert entsprechend der Absicht des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 9) die Überführung des Angebots in die Legalität. Die Belastung erweist sich auch nicht deswegen als unverhältnismäßig im engeren Sinn, weil die Klägerin Provisionen zwischen … % und … % des Wetteinsatzes vereinbart und die Steuerbelastung durch die Sportwettensteuer noch über den vereinnahmten Provisionen liegt.
Hendrik Streeck, Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des FG wenige Nutzer für einen Großteil des Spielvolumens ursächlich sind. Es erscheint im Hinblick auf die Ziele des RennwLottG sowie des GlüStV 2012 vielmehr angemessen, diese besonders für Suchtgefahren und die damit verbundenen Begleiterscheinungen anfällige Nutzergruppe von einer verstärkten Nutzung des Wettangebots abzuhalten. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Belastung mit Sportwettensteuer würde ihr bet wettbonus ohne einzahlung osterreich Geschäftsmodell unmöglich machen und damit im Ergebnis verbieten, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin ihr Geschäftsmodell erst ab … nach Deutschland ausgedehnt. Sie ist damit in Kenntnis der Sportwettensteuer auf dem deutschen Markt tätig geworden, hat die zu diesem Zeitpunkt feststehende und ihr bekannte Steuerbelastung aber nicht in ihr Geschäftsmodell einbezogen. b) Nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist Art.
In immer mehr Bundesstaaten darf gewettet werden
BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, unter B.I.1., Rz 103, m.w.N.). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. aa) Hinsichtlich der Belastung von Sportwetten mit Sportwettensteuer, die über eine Wettbörse oder über einen Buchmacher angeboten werden, liegt kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung vor. Beide Anbieter vermarkten dasselbe Produkt (Teilnahme an einer Sportwette).
Wie hoch sind die Umsätze auf dem Glücksspielmarkt?
Die Sportwettensteuer ist ein geeignetes Mittel zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gemeinwohlziele, da sie die Bekämpfung der Spielsucht jedenfalls fördert. Denn die Abgabe wirkt indirekt dämpfend auf die Höhe der möglichen Wettgewinne und führt damit auch zu einer Verringerung der Anreizwirkung und aufgrund einer geringeren Spanne zu einer Reduzierung des Angebots. Bei ihrem Wegfall wäre es einem Anbieter von Wettbörsen möglich, niedrigere Provisionen (bei Unterlassen des Aufschlagens der Steuer in Gestalt eines Zuschlags) anzubieten und damit aus Gründen der Marktorientierung die Spielleidenschaft zu fördern. Das Anbieten von Sportwetten soll aber lediglich als Ventil des natürlichen Spieltriebs dienen und eine legale und seriöse Möglichkeit bieten, das Bedürfnis nach Sportwetten zu befriedigen. Auch wenn die Lenkungswirkung der Steuerbelastung nicht ausreicht, die Durchführung von Sportwetten vollständig zu unterbinden, rechtfertigt sich die Sportwettensteuer damit aus der Absicht, Sportwetten auf legale und staatlicherseits überwachte Weise zu betreiben und daraus Einkünfte zu erzielen.
Steuern und Abgaben
Denn der von einer Abgabe verfolgte Lenkungszweck muss nicht ihr Hauptzweck sein, der bei einer Steuer immer darin besteht, staatliche Einnahmen zu schaffen (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.2018 - II R 21/15, BFHE 261, 62, Rz 29 f.). (bb) Die Regelungen in § 17 Abs. 2 RennwLottG sind auch erforderlich. Erforderlich ist eine gesetzliche Regelung, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl.
DFB und DFL verweisen auf die Präventionsarbeit
BVerfG-Beschluss vom 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 157, unter C.II.2. ; BVerfG-Urteil in BVerfGE 81, 156, unter C.II.1.c bb, ständige Rechtsprechung). Ein milderes, gleich effektives Mittel zur Erhebung der Sportwettensteuer ist hinsichtlich der Tätigkeit von Wettbörsen nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint ein Anknüpfen an den Bruttorohertrag der Wettbörse aus den Provisionseinnahmen als nicht sinnvoll. In diesem Fall entfaltet die Sportwettensteuer weder einen Preis- noch einen Quoteneffekt (vgl. Dieses wird in beiden Fällen steuerlich gleich belastet.
| Altersgruppe |
Umsatzanteil |
Durchschnittlicher Monatsumsatz pro Kunde |
Bevorzugte Plattform |
| 18-29 Jahre |
28 % |
85 € |
Mobile App |
| 30-44 Jahre |
41 % |
112 € |
Mobile / Desktop |
| 45-59 Jahre |
24 % |
98 € |
Desktop / Ladengeschäft |
| 60+ Jahre |
7 % |
65 € |
Ladengeschäft / Desktop |
Ziel der Besteuerung von Sportwetten ist es, durch eine Verteuerung des Angebots den Anreiz zu verringern und damit die Ziele des GlüStV 2012 zu fördern (vgl.
- Umsatz aus Live-Wetten (In-Play) übertrifft inzwischen oft den Umsatz aus Vorab-Wetten
- Kombi- und Systemwetten tragen mit höheren Einsätzen pro Tipp signifikant zum Umsatz bei
- Umsatz aus Werbemaßnahmen und Bonusangeboten der Anbieter ist nicht im Spielumsatz enthalten
- Durchschnittlicher Umsatz pro aktiven Kunden (ARPU) ist eine wichtige Kennzahl für Anbieter
BTDrucks 17/8494, S.
| Wettart |
Umsatzanteil |
Durchschnittlicher Einsatz |
Trend |
| Ereigniswette (Vorhersage) |
45 % |
12,50 € |
stabil |
| Live-Wette |
38 % |
18,20 € |
stark steigend |
| Systemwette / Kombi |
12 % |
24,80 € |
leicht steigend |
| Sonstige (z.B. Spezialw.) |
5 % |
9,50 € |
stabil |
1).
| Anbieter |
Mobile Umsatzanteil |
Desktop Umsatzanteil |
Ladengeschäft (sofern vorhanden) |
| Tipico |
68 % |
22 % |
10 % |
| bet365 |
78 % |
22 % |
0 % |
| Bet-at-home |
71 % |
29 % |
0 % |
| Oddset (Staatl.) |
42 % |
18 % |
40 % |
Dieses Ziel wird verfehlt, wenn über eine Wettbörse an Sportwetten teilgenommen werden könnte, die nicht oder nicht in gleichem Umfang der Besteuerung unterfallen. Da die Klägerin die Provision nur vom erfolgreichen Nutzer einbehält, unterfielen zudem auch nicht sämtliche Wetteinsätze der Besteuerung, sondern nur der Einsatz desjenigen, der mit seiner Wette obsiegt.
Zahl der Woche Nr. 03 vom 14. Januar 2025
Es ist mithin nicht so, dass ein tragfähiges und lange praktiziertes Geschäftsmodell durch die Sportwettensteuer unmöglich gemacht worden ist, sondern die Klägerin hat ihr im Ausland praktiziertes Geschäftsmodell ohne Anpassung an die gesetzlichen Rahmenbedingungen in das Inland übertragen. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Ökonomen haben ausgerechnet, wer Weltmeister wird
Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. Nach den Feststellungen des FG schließt jeder Nutzer eine eigene Vereinbarung, entweder über die Wette des Eintritts eines Ereignisses oder des Nichteintritts eines Ereignisses ab. Es handelt sich aus Sicht des Nutzers und auch nach der vertraglichen Gestaltung um zwei eigenständige Sportwetten, die auch gesondert besteuert werden und lediglich bei der Klägerin in ihrer Funktion als Wettbörse "gepoolt" und in Übereinstimmung gebracht werden.
- Regionale Umsatzunterschiede zwischen den Bundesländern, abhängig von Bevölkerungsdichte
- Nordrhein-Westfalen und Bayern sind die umsatzstärksten Bundesländer
- Umsatz aus mobilen Wetten (via App) hat den Desktop-Umsatz deutlich überholt
- Demografische Faktoren: Hauptumsatz wird von der Altersgruppe 25-45 Jahren getätigt
Es wird ‑‑wie das FG zutreffend ausführt‑‑ jeder Einsatz nur einmal besteuert.